§ 18 LSÜG - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlender Auskunft auf eine Anfrage nach § 15 Abs. 3 und 4, kann die zuständige Stelle abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 der betroffenen Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zuweisen, wenn die mitwirkende Behörde zumindest
- 1.bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung vorliegender Erkenntnisse bewertet hat oder
- 2.
(2) Die vorläufige Zuweisung ist im Benehmen mit der mitwirkenden Behörde zu befristen.
(3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.