§ 17 LSÜG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Mitzuteilen ist auch eine Erkenntnis, die zwar kein Sicherheitsrisiko begründet, aber sicherheitserheblich ist. Hierzu können auch Sicherheitshinweise gegeben werden.
(2) Besteht nach Auffassung der mitwirkenden Behörde ein Sicherheitsrisiko, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung gemäß § 8 Abs. 7 oder 8, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Ist dies der Fall, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Lassen sich Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Sicherheitsrisikos nicht ausräumen, soll von der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgesehen werden.
(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle nach Absatz 3 ist der betroffenen Person mitzuteilen.
(5) Liegt nach Entscheidung der zuständigen Stelle kein Sicherheitsrisiko vor, ist die betroffene Person vor Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit förmlich zu ermächtigen oder zuzulassen, zu belehren und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die näheren Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvorschrift.