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§ 23 ThürGGO - Form eines Gesetzentwurfs

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

(1) Dem Gesetzentwurf ist ein Vorblatt voranzustellen. Das Vorblatt ist wie folgt aufgebaut:

  1. A.

    Problem und Regelungsbedürfnis

  2. B.

    Lösung

  3. C.

    Alternativen

  4. D.

    Kosten

  5. E.

    Zuständigkeit.

(2) Unter Buchstabe A. sind die Notwendigkeit der vorgesehenen Regelung zu begründen und die Auswirkungen eines möglichen Regelungsverzichts darzustellen. Darüber hinaus sind dem Gesetzentwurf die beantworteten Prüffragen für Thüringer Rechtsvorschriften beizufügen. Die Prüffragen für Thüringer Rechtsvorschriften sollen auch die nach § 11 Abs. 2 darzustellenden Schwerpunkte berücksichtigen.

(3) Gesetzentwürfe haben den Grundsätzen der Deregulierung, der Verfahrensbeschleunigung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen.