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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 HPMG - Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter gegen die Pflichten verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, weist sie die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter hierauf schriftlich hin und ordnet an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Medienanstalt ihn und weist zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Abs. 4 Nr. 2 hin. Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter ist auf Verlangen der Medienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 48 Abs. 1 und 2 in ihrem oder seinem Programm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Medienanstalt. Die Aufsichtsbefugnisse der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach §§ 14 und 36 bis 38 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 729), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Hat die Medienanstalt zweimal auf Rechtsverstöße nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen oder hat sie einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum bis zu einem Monat unterbleibt. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder

  2. 2.

    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Medienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 nachträglich entfällt und auch nach Aufforderung durch die Medienanstalt nicht erfüllt wird oder ein Umstand nach § 6 Abs. 2 nachträglich eintritt,

  2. 2.

    die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter trotz einer Beanstandung durch die Medienanstalt nach Abs. 1 einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwerwiegender Weise gegen das Recht verstößt oder

  3. 3.

    eine Zulassungsübertragung nach § 7 Abs. 3 vereinbart wird.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    ein Programm länger als ein Jahr nicht verbreitet wird,

  2. 2.

    die Programmkategorie, das Programmschema, die Programmdauer oder die Beteiligungsverhältnisse der Rundfunkveranstalterin oder des Rundfunkveranstalters ohne Genehmigung der Medienanstalt geändert werden oder

  3. 3.

    eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter gegen Vorschriften zum Datenschutz verstößt und ein solcher Verstoß bestandskräftig festgestellt ist.

(6) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach Abs. 2 oder die Rücknahme oder den Widerruf nach den Abs. 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.