§ 4 HPMG - Zulassungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung.
(2) Wird Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet, so hat die Medienanstalt die Einstellung der Veranstaltung anzuordnen.
(3) Keiner Zulassung bedürfen Programme,
- 1.
die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten,
- 2.
die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden, oder
- 3.
die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach Abs. 1.
(5) Eine Zulassung und eine Anzeige begründen keinen Anspruch auf Zuweisung einer Übertragungskapazität nach § 11.