§ 7 HPMG - Inhalt der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Zulassung legt fest
- 1.
die Programmart und die Programmkategorie,
- 2.
die Programmdauer,
- 3.
das Programmschema,
- 4.
die Beteiligungsverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers und
- 5.
das Verbreitungsgebiet.
(2) Die erstmalige Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; danach kann eine unbefristete Verlängerung erteilt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind nur befristete Verlängerungen der Zulassung um jeweils zehn Jahre zulässig; am 18. Juli 2024 bestehende Zulassungen können auf Antrag vorzeitig um zehn Jahre ab Antragstellung verlängert werden. Die Zulassung von Rundfunk, der von vorneherein auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum ausgerichtet ist, soll befristet werden.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.