§ 5 HPMG - Zulassungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Zulassung wird auf Antrag, der in Textform zu stellen ist, durch die Medienanstalt erteilt.
(2) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnenden, bundesweit ausgerichteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich, außer an Sonnabenden, ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; die Medienanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms durch die Hauptprogrammveranstalterin oder den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen. § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung. Stellt die Medienanstalt den Wegfall der Verpflichtung nach Satz 1 für eine Hauptprogrammveranstalterin oder einen Hauptprogrammveranstalter fest, bleibt diese oder dieser für zwei weitere Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der für das jeweilige Fensterprogramm erteilten Zulassung, zur Aufnahme eines Fensterprogramms verpflichtet.