Versionsverlauf


  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 HPMG - Mitwirkungspflichten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Medienanstalt die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6, der Sicherung der Meinungsvielfalt nach § 14 und zur Berechnung der Rundfunkabgabe nach § 42 erforderlich sind.

(2) Geplante Veränderungen der nach § 7 Abs. 1 getroffenen Festlegungen sind der Medienanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung.

(3) Die §§ 55 und 56 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.