§ 8 HPMG - Mitwirkungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Medienanstalt die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6, der Sicherung der Meinungsvielfalt nach § 14 und zur Berechnung der Rundfunkabgabe nach § 42 erforderlich sind.
(2) Geplante Veränderungen der nach § 7 Abs. 1 getroffenen Festlegungen sind der Medienanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung.
(3) Die §§ 55 und 56 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.