§ 9 HPMG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Zulassungsfreier Rundfunk nach § 4 Abs. 3 ist der Medienanstalt mindestens sieben Tage vor seinem Beginn anzuzeigen. Das Nähere zum Inhalt der Anzeige regelt die Medienanstalt durch Satzung.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 sowie Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Medienanstalt kann von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter von Programmen nach § 4 Abs. 3 die in den § 6 Abs. 4 genannten Informationen und Unterlagen verlangen. Die §§ 55 und 56 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.
(3) Angebote, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen, sollen von der Medienanstalt untersagt werden. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.