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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 15 LPO - Mündliche Prüfungen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Durch die mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling Zusammenhänge der Prüfungsgebiete erkennt und darstellen kann sowie spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermag.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfung oder auf Antrag von Prüflingen als Gruppenprüfung durchgeführt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert.

(4) Die Themenstellungen beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls.

(5) Die mündlichen Prüfungen werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsamts abgenommen. Das Prüfungsamt benennt eine Prüferin oder einen Prüfer in der Regel auf Vorschlag des Prüflings. Es bestellt die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer. Die Prüfenden verständigen sich vor Beginn der Prüfung auf Art und Umfang ihres Prüfungsanteils.

(6) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Termin der mündlichen Prüfung gemäß Absprache zwischen dem Prüfling und den Prüfenden fest.

(7) Die Prüfenden legen die Note der mündlichen Prüfung aufgrund der erbrachten Gesamtleistung fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note der mündlichen Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden.

(8) Über den Prüfungsverlauf und die Prüfungsbewertung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(9) Bei mündlichen Prüfungen in Fachdidaktik kann im Einzelfall die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer gemäß Absatz 5 Satz 3 ein vom Prüfungsamt zu bestellendes Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule, des Studienseminars oder der Schulaufsicht sein.