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§ 111 KV M-V - Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistages und beschließender Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistages das Recht, so hat die Landrätin oder der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Die Landrätin oder der Landrat kann einem Beschluss widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Kreistag muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Landrätin oder der Landrat zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat die Landrätin oder der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist. Der Kreisausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist die Landrätin oder der Landrat auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates zu erklären.

(5) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.