§ 110 KV M-V - Wahlen, Abberufungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Kreistagsmitglied dies beantragt. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten zu ziehen ist. Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) (nicht besetzt)
(3) Der Kreistag kann eine von ihm gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Kreistagsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Landrätin oder den Landrat, die oder der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch den Kreistag gewählt wurde.
(5) Die direkt gewählte Landrätin oder der direkt gewählte Landrat kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. § 20 gilt entsprechend.
(6) Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.