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§ 114 KV M-V - Beratende und weitere Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind.

(2) In jedem Landkreis ist ein Finanzausschuss zu bilden. Er bereitet die Haushaltssatzung des Landkreises und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung des Landkreises begleiten. In jedem Landkreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.

(3) Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches.

(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet, so lädt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt. Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Kreistagsmitgliedern auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreistagsmitglieder. Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen. Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27, § 105 Absatz 5 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(6) Die Kreistagsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung. Sie kann auch bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.