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§ 107 KV M-V - Sitzungen des Kreistages

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident setzt im Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen des Kreistages schriftlich oder, sofern es die Geschäftsordnung bestimmt, elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, seine Einladungen schriftlich statt elektronisch zu erhalten. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Kreistagsmitglied oder die Landrätin oder der Landrat beantragt. Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren oder seinen Antrag zu begründen. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung sind zu von gegenseitigem Respekt getragenen Umgangsformen verpflichtet, mit denen die Würde des Kreistages als Ort der demokratischen Willensbildung gewahrt wird.

(2) Der Kreistag tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem der Kreistag einzuberufen ist. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Kreistagsmitglieder, eine Fraktion oder die Landrätin oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.

(4) Die Mehrheit aller Kreistagsmitglieder kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

(5) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Kreistages angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder entschieden.

(5a) Der Landkreis kann öffentliche Sitzungen des Kreistages nach Maßgabe der Hauptsatzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen sowie aufzeichnen und zum Abruf bereitstellen. Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner ist nur unter Erteilung einer Einwilligung zulässig. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Kreistages im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen des Kreistages Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Dritte dürfen öffentliche Sitzungen des Kreistages nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt und die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistages teil. Sie oder er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.

(8) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist den Kreistagsmitgliedern innerhalb eines Monats nach der Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag in der auf die Vorlage folgenden Sitzung. Nach dieser Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung der Sitzung zu löschen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.