§ 118a KV M-V - Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen kann der Landkreis Beiräte mit beratender Funktion bilden. Die Hauptsatzung regelt die Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben der Beiräte. Sie kann für die Beiräte eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass sie oder er in den Angelegenheiten nach Satz 1 das Rede- und Antragsrecht hat.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich. § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 und 6 sowie § 109 Absatz 3 gelten entsprechend.
(4) Für Mitglieder des Beirates gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(5) Der Beirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(6) Gesetzliche Regelungen über besondere Beiräte bleiben unberührt.