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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 107 KV M-V - Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Sitzungen des Kreistages finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Kreistagsmitglieder am Sitzungsort statt. Kreistagsmitglieder können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Auf die konstituierende Sitzung und auf die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten findet Satz 2 keine Anwendung.

(2) Eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung liegt vor, wenn sich sowohl die am Sitzungsort anwesenden als auch die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Kreistagsmitglieder gegenseitig gleichzeitig visuell und akustisch wahrnehmen können; in diesem Fall gelten die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Kreistagsmitglieder als anwesend. Der Landkreis hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine Teilnahme nach Satz 1 erfüllt sind. Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt. Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt, wenn die Anforderungen des Satzes 1 bei mindestens einem mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglied erfüllt sind. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 108 Absatz 1 bleiben unberührt. In öffentlichen Sitzungen muss auch die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Kreistagsmitglieder visuell und akustisch wahrnehmen können. Die oder der Vorsitzende hat Fragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnerinnen und Einwohnern zu verlesen, wenn diese einer Übertragung im Rahmen der Teilnahme an der Fragestunde nicht zustimmen.

(3) An einer geheimen Abstimmung darf mittels Bild- und Tonübertragung nicht teilgenommen werden. Satz 1 steht der Durchführung der Abstimmung ohne die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Kreistagsmitglieder nicht entgegen, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Angelegenheiten auf der Tagesordnung sind, in denen geheim abgestimmt werden kann.

(4) Kreistagsmitglieder, die nach Absatz 1 Satz 2 an einer nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, müssen an dem Ort ihrer Teilnahme sicherstellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzung des Kreistages im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Kreistagsmitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach den Absätzen 2 bis 4 stattfindet. Die Ladung zu einer solchen Sitzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 107 Absatz 5 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.