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§ 107b KV M-V - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) kann der Landkreis besondere Kategorien personenbezogener Daten der von der Übertragung oder Aufzeichnung betroffenen Personen zu den in § 107 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 8 Satz 4 sowie § 107a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Zwecken verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. In diesem Fall sind unter Berücksichtigung einer Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 19 in der Hauptsatzung Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Veröffentlichungs-, Speicher- und Löschfristen sowie das Verfahren zur Erfüllung von Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu regeln. Die betroffenen Personen sind vor einer Übertragung über allgemein zugängliche Netze oder einer Aufzeichnung über das Widerspruchsrecht nach § 107 Absatz 5a Satz 2 zu informieren. Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken eingehalten werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die weder in Ausübung eines Mandates als Kreistagsmitglied noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu dem Landkreis an der Sitzung teilnehmen, setzt eine Einwilligung voraus.