§ 8 KWO - Einsicht in das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 11 Abs. 1) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.

(2) In das Wählerverzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann, dürfen die Wahlberechtigten nicht aufgenommen werden, für die jede Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 5 Meldegesetz unzulässig ist.

(3) Auf Verlangen der oder des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Einsichtsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.