§ 8 KWO - Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem Tag bis mindestens achtzehn Uhr aus. Bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Auslegung durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 11 Abs. 1) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.
(2) In das Wählerverzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann, dürfen die Wahlberechtigten nicht aufgenommen werden, für die jede Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 5 Meldegesetz unzulässig ist.
(3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(4) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden."