§ 131 SächsGemO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Bürgeranträge, Bürgerentscheide und Bürgerbegehren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
(2) Die Wahlperiode der nach bisher geltendem Recht gewählten Gemeindevertretungen endet am 31. Juli 1994. Auf diese finden die Vorschriften des 3. Abschnitts des Ersten Teils der Kommunalverfassung mit Ausnahme von § 22 Abs. 7 und § 23 Abs. 4 weiterhin Anwendung. Von den Vorschriften des 1. Abschnitts des 3. Teils dieses Gesetzes sind nur § 33 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
(3) Die Amtsperiode der nach bisher geltendem Recht gewählten Bürgermeister und Beigeordneten endet am 31. Juli 1994. Auf diese finden die Vorschriften des 3. Abschnitts des Ersten Teils der Kommunalverfassung weiterhin Anwendung. Von den Vorschriften des 2. Abschnitts des 3. Teils dieses Gesetzes ist nur § 51 Abs. 5 anzuwenden.
(4) § 4 Abs. 4 gilt auch für Satzungen, anderes Ortsrecht und für Flächennutzungspläne, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlußfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung, das andere Ortsrecht oder den Flächennutzungsplan durch öffentliche Bekanntmachung hinweist.