§ 131 SächsGemO - Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Für die Gemeindewirtschaft sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Absatz 2 oder Absatz 8 Anwendung findet. Abweichend hiervon gilt § 72 Abs. 2 Satz 2 in der am 18. November 2012 geltenden Fassung.

(2) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr nach Absatz 1 ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.

(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß §§ 103 bis 106. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Abs. 2 innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen.

(4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der überörtlichen Prüfung gemäß §§ 108 und 109. Die Eröffnungsbilanz ist der überörtlichen Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung vorzulegen. Die überörtliche Prüfung soll abweichend von § 109 Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der festgestellten Eröffnungsbilanz durchgeführt werden.

(5) Die Vorschrift des § 88a ist spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden.

(6) In Abweichung von § 72 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2017 ein Haushaltsplan auch dann gesetzmäßig, wenn die Summe der Salden nach § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren ausgeglichen ist. Ist die Gesetzmäßigkeit des Haushalts auch nach diesem Maßstab nicht gegeben, ist ein Haushaltsstrukturkonzept gemäß § 72 Absatz 4 und 6 aufzustellen. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2017 der Haushaltsausgleich nach den dann geltenden Maßstäben erreicht werden kann. Im Finanzplan muss dargestellt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2017 als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandene Fehlbeträge dürfen im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden, ohne dass die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtet ist. Bei Vorlage eines Doppelhaushaltes für die Jahre 2017/2018 beurteilt sich die Haushaltssatzung für beide Haushaltsjahre nach diesem Absatz.