§ 131 SächsGemO - Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Für die Gemeindewirtschaft sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Absatz 2 oder Absatz 8 Anwendung findet. Abweichend hiervon gilt § 72 Abs. 2 Satz 2 in der am 18. November 2012 geltenden Fassung.
(2) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr nach Absatz 1 ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.
(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß §§ 103 bis 106. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Abs. 2 innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen.
(4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der überörtlichen Prüfung gemäß §§ 108 und 109. Die Eröffnungsbilanz ist der überörtlichen Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung vorzulegen. Die überörtliche Prüfung soll abweichend von § 109 Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der festgestellten Eröffnungsbilanz durchgeführt werden.
(5) Die Vorschrift des § 88a ist erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.
(6) In Abweichung von § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 ein Haushaltsplan auch dann gesetzmäßig, wenn die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren ausgeglichen ist. Ist die Gesetzmäßigkeit des Haushalts auch nach diesem Maßstab nicht gegeben, ist ein Haushaltsstrukturkonzept gemäß § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 der Haushaltsausgleich nach den dann geltenden Maßstäben erreicht werden kann. Im Finanzplan muss dargestellt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandene Fehlbeträge dürfen im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden, ohne dass die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtet ist.
(7) Bei der Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2013 dürfen Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2013 anwenden, nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen außer Ansatz lassen. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit dieser Haushalte gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Notwendigkeit zum Erlass einer Nachtragssatzung gemäß § 77 entfällt für diese Gemeinden, soweit die Entstehung oder Vergrößerung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt oder zusätzliche Haushaltsansätze durch nicht zahlungswirksame Aufwendungen verursacht sind. Die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz verlängert sich für diese Gemeinden um weitere neun Monate, die Frist für die Feststellung der Eröffnungsbilanz entsprechend. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit dem Haushalt ein verbindliches Konzept zur Durchführung der noch ausstehenden Schritte zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Der Vollzug des Konzepts ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu überwachen.
(8) Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nicht bereits gemäß Absatz 2 umgestellt haben, werden auf Antrag durch die Rechtsaufsichtsbehörde von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt, wenn sie durch insoweit übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse ihre Absicht bekundet haben, eine Gemeindeeingliederung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder eine Gemeindevereinigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu vereinbaren, die spätestens zum 1. Januar 2015 wirksam werden soll, und wenn die Rechtsaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfangs Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die Freistellung wird jeweils für ein Jahr gewährt. Sie kann letztmals für das Haushaltsjahr 2014 gewährt werden. Bis zum Ablauf der Freistellung sind für die Gemeindewirtschaft der betroffenen Gemeinden die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verwaltungs- und Zweckverbände, die in der Folge von Gemeindeeingliederungen oder Gemeindevereinigungen nach Satz 1 spätestens zum 1. Januar 2015 umgewandelt oder aufgelöst werden sollen.
(9) Die Auswirkungen der Regelungen über die Erforderlichkeit des Haushaltsstrukturkonzepts (§ 72 Abs. 4 und 5) werden durch das Staatsministerium des Innern spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2016 überprüft.