§ 131 SächsGemO - Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 1 auf Antrag durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden. § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.