§ 131 SächsGemO - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) sind spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Gemeinden, die nach § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung auf die Haushaltswirtschaft andere als die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen geltenden Bestimmungen angewandt haben.

(2) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr nach Absatz 1 ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.

(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Vermögensrechnung beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist innerhalb von vier Monaten durch das Rechnungsprüfungsamt und innerhalb von weiteren sechs Monaten durch die überörtliche Prüfungsbehörde zu prüfen. Die §§ 103 bis 109 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 3 Satz 3 gilt für den ersten und zweiten Jahresabschluss entsprechend.

(5) Die Vorschrift des § 88a ist erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.

(6) Bei Umstellung der Haushaltswirtschaft nach Absatz 2 können bis zur verpflichtenden Anwendung des neuen Haushaltsrechts bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes nach § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 die nicht zahlungswirksamen

  1. 1.

    Abschreibungen,

  2. 2.

    Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen und

  3. 3.

    Erträge aus der Auflösung von Sonderposten und Rückstellungen

außer Betracht bleiben. In diesem Fall ist für die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren maßgebend. Ist dieser Betrag negativ, ist ein Haushaltsstrukturkonzept entsprechend § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen.

(7) Die Auswirkungen der Regelungen über die Erforderlichkeit des Haushaltsstrukturkonzepts (§ 72 Abs. 4 und 5) werden durch das Staatsministerium des Innern spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2016 überprüft.