§ 131 SächsGemO - Experimentierklausel

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Haushaltswirtschaft, insbesondere eines dezentralen Haushaltsvollzugs sowie eines Haushalts- und Rechnungssystems mit kaufmännischer Buchführung, kann das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für bestimmte Projekte auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von den §§ 72 bis 88 dieses Gesetzes, den nach § 127 ergangenen Rechtsverordnungen, den nach § 128 verbindlichen Mustern für die Haushaltswirtschaft sowie den gemäß § 129 erlassenen Verwaltungsvorschriften genehmigen.

(2) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristeten und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(3) Das Staatsministerium des Innern berichtet im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen dem Sächsischen Landtag alle zwei Jahre, erstmals zum 31. März 2004, über die nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen und die bei der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse.