§ 14 LPO - Schriftliche Prüfungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Die schriftlichen Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden in der Lage sind, in einem Zeitrahmen von vier Stunden mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen entsprechende Aufgabe zu lösen.
(2) Die Aufgaben beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse zur Thematik der entsprechenden Lehrangebote und zur Methodik des Faches oder der betreffenden Fächer, sowie die Fähigkeit nachgewiesen werden können, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden. Die Anforderungen sind so zu bemessen, dass sie in der festgesetzten Zeit erfüllt werden können.
(3) Die Aufgabenstellung und die Festlegung der zulässigen Hilfsmittel obliegt einem vom Prüfling vorgeschlagenen Mitglied des Prüfungsamtes. Die schriftlichen Prüfungen werden von diesem und einem weiteren vom Prüfungsamt zu bestellenden Mitglied des Prüfungsamtes (Zweitgutachten) begutachtet. Das Erstgutachten ist innerhalb eines Monats dem Prüfungsamt vorzulegen. Nach Übersendung des Erstgutachtens durch das Prüfungsamt an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter ist deren oder dessen selbstständiges Zweitgutachten innerhalb von zwei Wochen dem Prüfungsamt zurückzusenden. Die Gutachten sind jeweils mit einer Note abzuschließen. Die Note der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Gutachten. Weichen die Bewertungsergebnisse der Gutachten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so wird die Klausur von einer Drittprüferin oder von einem Drittprüfer, die oder der vom Prüfungsamt bestellt wird und Mitglied des Prüfungsamtes sein muss, abschließend innerhalb von zwei Wochen begutachtet. Die Note dieses Gutachtens muss im Rahmen der Vornoten liegen und ist dann die Note der Klausur.
(4) Bei schriftlichen Prüfungen in Fachdidaktik kann im Einzelfall die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter gemäß Absatz 3 Satz 2 ein vom Prüfungsamt zu bestellendes Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule, des Studienseminars oder der Schulaufsicht sein.