§ 186a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Mittel für die Produktive Winterbauförderung nach den §§ 78 und 80 einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der genannten Leistungen zusammenhängen, werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist (§ 76 Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Umlage ist monatlich nach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu erheben. 3Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert.
(2) 1Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges abführen; Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. 2Die Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. 3Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen, haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.
(3) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Berechnung des Umlagesatzes, die Zahlung und Einziehung der Umlage sowie die Höhe der Pauschale nach Absatz 1 Satz 3. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe des Pauschales nach Absatz 2 Satz 3.