§ 163 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach den §§ 68 und 84, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt worden ist.

(2) Den Beitrag nach Absatz 1 trägt der Arbeitgeber; soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Beitrages.

(3) 1Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2), so bemißt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. 2Die §§ 249 und 250 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.