§ 78 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
1Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden (§ 82) innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) gewährt, wenn die Winterausfallgeld-Vorausleistung geringer ist als das Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden. 2Der Zuschuß beträgt 2 Deutsche Mark für jede Ausfallstunde.