§ 186a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Mittel für die Produktive Winterbauförderung einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der genannten Leistungen zusammenhängen, werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist (§ 76 Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Umlage ist monatlich nach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu erheben. 3Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert.
(2) 1Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges abführen; Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. 2Die Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. 3Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen, haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.
(3) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar 1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die Berechnung der Umlage sowie das Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. 2Der Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesanstalt für die Aufwendungen nach Absatz 1 zu decken. 3Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe der Pauschale nach Absatz 2 Satz 3.