§ 186a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der Mittel für die Produktive Winterbauförderung von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist (§ 76 Abs. 2), eine Umlage. 2Die Umlage ist monatlich nach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben.

(2) 1Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges abführen; Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. 2Die Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. 3Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen, haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

(3) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz der Umlage sowie das Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. 2Der Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Produktive Winterbauförderung mindestens insoweit deckt, als sie auf den Leistungen nach den §§ 78 und 80 Abs. 1 beruhen; Verwaltungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen. 3Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe des Pauschales nach Absatz 2 Satz 3.