§ 6 VVVG - Bestätigung durch die Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, oder im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes, ist nachzuweisen, dass die Unterstützungsunterschrift gültig ist.
(2) Gültig ist eine Unterstützungsunterschrift, wenn
(3) Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt. Liegt keine gültige Unterstützungsunterschrift vor oder ist die Gemeinde örtlich nicht zuständig, wird die Bestätigung verweigert. Der Verweigerungsgrund ist auf dem Unterschriftenbogen anzugeben. Die örtlich unzuständige Gemeinde ist zur Weiterleitung des Unterschriftenbogens an die zuständige Gemeinde nicht verpflichtet.