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§ 11 VVVG - Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

(1) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält sie oder er diesen aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf ihren oder seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von ihrem oder seinem Antrag.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sowie die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.

(3) Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden.