§ 3 VVVG - Vertrauensperson
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
In dem Volksantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die Person, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Eine Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten auf ihre Rechtsstellung verzichten; in diesem Fall sowie dann, wenn eine Vertrauensperson handlungsunfähig wird, findet Satz 1 Halbsatz 2 sinngemäße Anwendung. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind jeweils für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der Vertrauensperson.