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§ 14 VVVG - Behandlung im Landtag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Er gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung sowie im Falle von § 3a allen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.