§ 6 VVVG - Stimmrechtsbestätigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnorts bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, ist nachzuweisen, dass die Unterzeichner stimmberechtigt sind. Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt.