§ 26 ThürGGO - Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Für die Vorbereitung einer Rechtsverordnung gelten die §§ 23 und 24 entsprechend. Dem Verordnungsentwurf soll entsprechend § 25 Abs. 1 eine Begründung beigefügt werden. In geeigneten Fällen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium und der Staatskanzlei von einer Begründung abgesehen werden.
(2) Für die Vorlage eines Entwurfs einer Rechtsverordnung, die die Landesregierung zu erlassen hat, sind über Absatz 1 hinaus § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 und 2 anzuwenden.