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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 35 BestattG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Leichenschau unverzüglich vorgenommen wird,

  2. 2.

    entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 als anzeigepflichtige Person die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,

  3. 3.

    entgegen § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 als Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,

  4. 4.

    entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin oder Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

  5. 5.

    entgegen § 2 Absatz 5 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin oder Arzt nicht dafür sorgt, dass eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet wird,

  6. 6.

    entgegen § 3 Absatz 1 als Ärztin oder Arzt eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht oder nicht richtig ergänzt oder berichtigt oder die ergänzte oder berichtigte Todesbescheinigung nicht der zuständigen Behörde übersendet,

  7. 7.

    entgegen § 3 Absatz 5 Satz 3 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,

  8. 8.

    entgegen § 4 oder § 13 Absatz 3 Satz 5 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,

  9. 9.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Leiche nicht unverzüglich in eine Leichenhalle überführt,

  10. 10.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Leiche nicht unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt,

  11. 11.

    entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbewahrung einer Leiche in nicht ordnungsgemäßen Räumlichkeiten durchführt, entgegen § 7 Absatz 2 das Aufbewahren von Leichen nicht vorschriftsgemäß dokumentiert oder entgegen § 7 Absatz 3 eine Leichenhalle, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet ist, ohne Genehmigung betreibt,

  12. 12.

    entgegen § 8 Absatz 1 für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, der hierfür nicht eingerichtet ist oder der nicht ausschließlich für Bestattungszwecke verwendet wird oder eine Leiche in einem Anhänger an einem Kraftfahrzeug befördert,

  13. 13.

    entgegen § 9 eine Leiche ausgräbt,

  14. 14.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 4, erster Halbsatz als Verwahrerin oder Verwahrer der Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes dieses unverzüglich anzeigt,

  15. 15.

    entgegen § 14 Absatz 1 die Einäscherung einer Leiche außerhalb eines zugelassenen Krematoriums vornimmt oder entgegen Absatz 2 die Asche nicht einschließlich aller nicht verbrennbaren Rückstände in die Urne gibt,

  16. 16.

    entgegen § 15 Absatz 1 ein Krematorium nicht vorschriftsgemäß betreibt, entgegen § 15 Absatz 2 das Einlieferungs- oder Einäscherungsverzeichnis nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 15 Absatz 3 ein Krematorium ohne Genehmigung betreibt,

  17. 17.

    entgegen § 16 eine Beisetzung außerhalb von Friedhöfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vornimmt,

  18. 18.

    entgegen § 24 Absatz 1 Satz 3 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zu gewerblichen Zwecken erwirbt oder nutzt,

  19. 19.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.