§ 33 BestattG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
- 1.
über die Beschaffenheit und Verwendung von Särgen, Leichentüchern, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen sowie das Öffnen der Särge,
- 2.
über die Anforderungen an Krematorien und Leichenhallen und ihren Betrieb,
- 3.
für die staatlichen Friedhöfe über
- a)
das Verhalten auf den Friedhöfen einschließlich der Benutzung von Kraftfahrzeugen,
- b)
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grabstätten,
- c)
das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedhöfen,
- d)
die Beschaffenheit des Sarg- und Grabschmuckes,
- e)
die Größe der Särge und Urnen,
- f)
die Durchführung der Bestattungen, insbesondere die Benutzung der Leichenhallen und Feierräume und ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und Verfüllen der Gräber,
- g)
die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über weitere Beisetzungen während der Ruhezeit,
- h)
die Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere über Grabausstattung und über Größe, Material, Schriftzeichen und Symbole der Grabmale (zusätzliche Gestaltungsvorschriften) sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen an Grabmale,
- 4.
über die Herkunft von Grabsteinen und Grabeinfassungen: besteht ein auch für Grabsteine und Grabeinfassungen geeignetes Nachweissystem für Produkte, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 hergestellt sind, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, für die entsprechende Nachweise vorgelegt werden.