BestattG,HH - Bestattungsgesetz

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(Bestattungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

Vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Leichenwesen
Leichenschau1
Durchführung der Leichenschau2
Todesbescheinigung3
Auskunftspflicht4
Kosten der Leichenschau5
Überführung und Aufbewahrung von Leichen6
Leichenhallen7
Beförderung von Leichen8
Ausgrabung von Leichen9
Abschnitt 2
Bestattungswesen
Bestattungspflicht10
Angehörige11
Bestattungsart12
Zulässigkeit der Bestattung13
Feuerbestattung14
Krematorien15
Beisetzung16
Abschnitt 3
Staatliches Friedhofswesen
Geltungsbereich17
Widmung, Schließung18
Verwaltung, vorübergehende Sperrung, Haftung19
Friedhofszweck20
Bestattungsgebräuche21
Gewerbliche Tätigkeiten22
Grabstätten23
Wahlgrabstätten24
Gestaltung der Grabstätten25
Grabmale26
Grabpflege27
Ruhezeit28
Umbettung29
Verlängerung des Nutzungsrechts30
Ablauf von Rechten31
Abschnitt 4
Friedhöfe anderer Träger
Kirchliche Friedhöfe32
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung, Überwachung, Überleitungs- und Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigung33
Überwachung, behördliche Befugnisse, Duldungspflichten34
Ordnungswidrigkeiten35
Überleitungsvorschriften36
Einschränkung von Grundrechten37
Inkrafttreten38
Anlagen
Staatliche Friedhöfe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt HamburgAnlage 1
Kirchliche Friedhöfe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt HamburgAnlage 2

§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Leichenwesen

§ 1 BestattG - Leichenschau

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach § 29 oder § 30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 verpflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.

(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 2 BestattG - Durchführung der Leichenschau

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.

(2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,

  1. 1.

    ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist,

  2. 2.

    wann der Tod eingetreten ist,

  3. 3.

    ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,

  4. 4.

    ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,

  5. 5.

    wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.

(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.

§ 3 BestattG - Todesbescheinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name, Geschlecht,

  2. 2.

    letzte Wohnung,

  3. 3.

    Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,

  4. 4.

    Name der Ärztin bzw. des Arztes, die oder der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,

  5. 5.

    Angaben über übertragbare Krankheiten,

  6. 6.

    Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),

  7. 7.

    Angaben zur Krankheitsanamnese,

  8. 8.

    Art des Todeseintritts (Endzustand),

  9. 9.

    unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des Todes,

  10. 10.

    Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,

  11. 11.

    Angaben zu implantierten Geräten und radioaktiven Strahlen,

  12. 12.

    bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,

  13. 13.

    bei Frauen: Angaben über eine bestehende oder eine bis zu drei Monaten zurückliegende Schwangerschaft,

  14. 14.

    bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.

Die in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben dürfen nur in einem verschließbaren, von außen nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung enthalten sein.

(2) Die Ärztin oder der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem sie oder er den Innenteil der Todesbescheinigung verschlossen hat, unverzüglich denjenigen auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet sind. Diese haben sie der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzureichen, die oder der die Eintragung in das Sterbebuch auf der Todesbescheinigung vermerkt und diese der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens übersendet.

(3) Findet eine Sektion statt, so erhält die sezierende Ärztin oder der sezierende Arzt zusammen mit der Leiche eine Durchschrift der Todesbescheinigung. Sie oder er hat die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergänzen oder zu berichtigen und verschlossen der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens zu übersenden. Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, so hat sie oder er außerdem eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. § 2 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äußeren und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet die Angaben für eine statistische Auswertung auf; § 2 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.

(5) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten Durchschriften und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Auf Antrag gewährt sie Einsicht in diese oder erteilt Auskünfte daraus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer oder eines namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder betroffener Dritter beeinträchtigt werden, oder

  2. 2.

    die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und

    1. a)

      durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder

    2. b)

      das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter erheblich überwiegt.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr oder ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden. Das Gewähren von Einsicht und die Erteilung von Auskünften im Übrigen sind unzulässig.