(1) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
1.
2.
3.
Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
4.
Name der Ärztin bzw. des Arztes, die oder der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
5.
Angaben über übertragbare Krankheiten,
6.
Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
7.
Angaben zur Krankheitsanamnese,
8.
Art des Todeseintritts (Endzustand),
9.
unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder
Verletzungen zur Zeit des Todes,
10.
Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
11.
Angaben zu implantierten Geräten und radioaktiven Strahlen,
12.
bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
13.
bei Frauen: Angaben über eine bestehende oder eine bis zu drei Monaten zurückliegende Schwangerschaft,
14.
bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.
Die in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben dürfen nur in einem verschließbaren, von außen nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(2) Die Ärztin oder der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem sie oder er den Innenteil der Todesbescheinigung verschlossen hat, unverzüglich denjenigen auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet sind. Diese haben sie der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzureichen, die oder der die Eintragung in das Sterbebuch auf der Todesbescheinigung vermerkt und diese der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens übersendet.
(3) Findet eine Sektion statt, so erhält die sezierende Ärztin oder der sezierende Arzt zusammen mit der Leiche eine Durchschrift der Todesbescheinigung. Sie oder er hat die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergänzen oder zu berichtigen und verschlossen der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens zu übersenden. Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, so hat sie oder er außerdem eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. § 2 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äußeren und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet die Angaben für eine statistische Auswertung auf; § 2 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.
(5) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten Durchschriften und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Auf Antrag gewährt sie Einsicht in diese oder erteilt Auskünfte daraus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer oder eines namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder betroffener Dritter beeinträchtigt werden, oder
2.
die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a)
durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder
b)
das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter erheblich überwiegt.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr oder ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden. Das Gewähren von Einsicht und die Erteilung von Auskünften im Übrigen sind unzulässig.