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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 9 BestattG - Ausgrabung von Leichen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist, mit Ausnahme der Ausgrabung nach § 87 Absatz 3 der Strafprozessordnung, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in den Monaten November bis März zulässig.