§ 9 BestattG - Ausgrabung von Leichen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist, mit Ausnahme der Ausgrabung nach § 87 Absatz 3 der Strafprozessordnung, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in den Monaten November bis März zulässig.