§ 6 BestattG - Überführung und Aufbewahrung von Leichen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Jede Leiche ist unverzüglich, spätestens jedoch 36 Stunden nach der Feststellung des Todes in die von den Angehörigen (§ 11) bestimmte, sonst in eine öffentliche Leichenhalle (§ 7 Absatz 4) zu überführen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.
(2) Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine öffentliche Leichenhalle. Die Kosten der Überführung eines Leichnams in eine Leichenhalle und die Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenhalle trägt die oder der Bestattungspflichtige (§ 10 Absatz 2).
(3) Bei Leichen, die nach § 2 Absatz 5 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von der Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung einer in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Ärztin oder eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes geöffnet werden.