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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 BestattG - Leichenhallen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Leichenhallen sind feste Bauwerke oder Räumlichkeiten in festen Bauwerken, die der Leichenaufbewahrung und der Vorbereitung der Leichen für die Bestattung dienen. Sie müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entsprechen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Leichen, die länger als 36 Stunden aufbewahrt werden, müssen in Räume verbracht werden, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind. Diese müssen insbesondere leicht zu reinigen sowie desinfizierbar sein, eine Belüftungsanlage aufweisen und gegen den Befall von Ungeziefer sowie gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.

(2) Das Aufbewahren von Leichen ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Leichenhalle zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.

    Vor- und Zuname der verstorbenen Person,

  2. 2.

    Geburtsort und Geburtsdatum,

  3. 3.

    Sterbeort und Sterbedatum,

  4. 4.

    letzter Wohnort,

  5. 5.

    Einlieferungsdatum und Name der oder des Einliefernden,

  6. 6.

    Auslieferungsdatum und Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie den Beisetzungsort.

Die Dokumentation ist für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferungsdatum bei der Betreiberin oder dem Betreiber aufzubewahren.

(3) Die Errichtung und der Betrieb von Leichenhallen, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.

(4) Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen der Friedhöfe und Krematorien, der Krankenhäuser und des Instituts für Rechtsmedizin; auf diese ist Absatz 3 nicht anzuwenden.