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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 36 BestattG - Überleitungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Anforderungen des § 7 gelten für Leichenhallen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Ausnahmegenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 217), zugelassen waren, ab dem 1. Januar 2021.

(2) Die Genehmigung für die Krematorien der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf gilt als erteilt.

(3) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Todesfälle richten sich die Rechte und Pflichten von Angehörigen nach bisherigem Recht.

(4) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Bestattung bestimmter Personen oder Personengruppen ohne zeitliche Begrenzung bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten überlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. Hat auf einer solchen Grabstätte seit 1. April 1970 keine Beisetzung mehr stattgefunden und sind die Ruhezeiten sämtlicher beigesetzten Leichen oder Urnen abgelaufen, ist das Nutzungsrecht mit Ablauf des 31. Oktober 2001 erloschen. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, bis alle Berechtigten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2134-a) auf der Grabstätte hätten beigesetzt werden können, beigesetzt worden sind und deren Ruhezeit abgelaufen ist.

(5) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassen worden sind, ist das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne, spätestens jedoch am 31. Dezember 1995 erloschen. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, soweit die weitere Überlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 fällt.

(6) Bei Grabstätten nach Absatz 5 ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Änderung der Größe der Grabstätte zulässig.