§ 55 BremRiG - Besetzung der Richterdienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Das Dienstgericht für Richterinnen und Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
- 2.
einem nichtständigen Mitglied.
(2) Der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- 2.
zwei nichtständigen Mitgliedern.