LBG,BE - Landesbeamtengesetz

Landesbeamtengesetz (LBG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

Vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Landesbeamtinnen und Landesbeamte2
Oberste Dienstbehörde3
Dienstbehörde4
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte5
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
Regelungen über Arten des Beamtenverhältnisses6
Amtsbezeichnung7
Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung8
Höchstaltersgrenzen bei Einstellung und Versetzung8a
Ausnahmeentscheidungen bei Berufung in ein Beamtenverhältnis9
Ernennung auf Lebenszeit10
Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe11
Ernennungsbehörden12
Wirksamwerden der Ernennung13
Feststellung und Folgen der Nichtigkeit der Ernennung14
Rücknahme der Ernennung15
Abschnitt 3
Landespersonalausschuss
Errichtung16
Besetzung17
Unabhängigkeit der Mitglieder18
Aufgaben19
Geschäftsordnung20
Sitzungen21
Verhandlungsleitung, Vorbereitung der Verhandlungen22
Beweiserhebung, Amtshilfe23
Beschlüsse24
Dienstaufsicht25
Abschnitt 4
Landesinterner Wechsel
Grundsatz26
Abordnung27
Versetzung28
Umbildung einer Körperschaft29
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bei Umbildung30
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger31
Anordnung und Mitteilung über einen Wechsel32
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung
Entlassungsentscheidung33
Fristen und Folgen der Entlassung34
Unterabschnitt 2
Verlust der Beamtenrechte
Folgen des Verlustes der Beamtenrechte35
Wiederaufnahmeverfahren36
Gnadenerweis37
Unterabschnitt 3
Ruhestand
Altersgrenze38
Dienstunfähigkeit39
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag40
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen41
Versetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis auf Probe42
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes43
Wiederverwendung aus dem Ruhestand44
Übermittlung von ärztlichen Gutachten45
Einstweiliger Ruhestand46
Beginn des einstweiligen Ruhestandes und Wiederverwendung47
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten
Diensteid48
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen49
Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen50
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken51
Unterabschnitt 2
Arbeitszeit
Arbeitszeit52
Mehrarbeit53
Teilzeitbeschäftigung54
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen54a
Familienpflegezeit mit Vorschuss54b
Pflegezeit mit Vorschuss54c
Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst54d
Beurlaubung ohne Dienstbezüge55
Höchstdauer56
Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit, Hinweispflicht57
Widerruf der Bewilligung oder Gewährung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit58
Fernbleiben vom Dienst59
Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit
Nebentätigkeit60
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst61
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten62
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht63
Ausübung von Nebentätigkeiten64
Rückgriffhaftung des Dienstherrn65
Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit66
Erlass ausführender Rechtsverordnungen67
Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses68
Unterabschnitt 4
Sonstige Pflichten
Wohnung und Aufenthalt69
Dienstkleidung70
Unterabschnitt 5
Folgen der Dienstpflichtverletzung
Dienstvergehen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses71
Pflicht zum Schadensersatz72
Übermittlung bei Strafverfahren73
Unterabschnitt 6
Rechte
Fürsorge und Schutz74
Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen74a
Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen75
Dienstjubiläum75a
Beihilfen76
Reise- und Umzugskosten77
Sachschadenersatz78
Forderungsübergang79
Erholungsurlaub80
Dienstzeugnis81
Personalvertretung82
Beteiligung der Spitzenorganisationen83
Unterabschnitt 7
Personalakte
Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt84
Beihilfeakte85
Anhörungspflicht86
Auskunftsrecht87
Übermittlung und Auskunft an Dritte88
Entfernung von Unterlagen89
Aufbewahrungsfristen90
Dateisysteme91
Abschnitt 7
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Anträge und Beschwerden92
Verwaltungsrechtsweg93
Vertretung des Dienstherrn94
Abschnitt 8
Besondere Arten von Beamtenverhältnissen
Unterabschnitt 1
Beamtenverhältnisse auf Zeit
Allgemeines95
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit96
Unterabschnitt 2
Beamtenverhältnisse auf Probe für Leitungsfunktionen
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe97
Unterabschnitt 3
Ehrenbeamtenverhältnisse
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte98
Abschnitt 9
Besondere Beamtengruppen
Unterabschnitt 1
Hochschulen
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal99
Unterabschnitt 2
Polizei
Begriffsbestimmung100
Pflichten der Polizeivollzugskräfte101
Gemeinsames Wohnen102
Heilfürsorge103
Altersgrenze104
Polizeidienstunfähigkeit105
Unterabschnitt 3
Feuerwehr
Feuerwehrkräfte106
Unterabschnitt 4
Justizvollzug
Justizvollzugskräfte107
Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschrift zum Haushaltsstrukturgesetz 1998108
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe108a
Übergangsvorschrift zum 25. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz109
Übergangsvorschrift zum 26. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz110
Übergangsvorschrift zu § 8a110a
Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte110b
Übergangsvorschrift zum Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin110c
Altersteilzeitbeschäftigung111
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
Mitwirkung der Aufsichtsbehörde von Körperschaften112
Übertragung von Befugnissen113
Verwaltungsvorschriften114

§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LBG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ergänzend zum Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Gesetz für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Es gilt ferner für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte, soweit für diese Personengruppen Regelungen getroffen werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände.

§ 2 LBG - Landesbeamtinnen und Landesbeamte

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind solche, die zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Beamtenverhältnis stehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die das Land Berlin zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen oder unmittelbare Landesbeamte. Beamtinnen und Beamte, die eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn haben, sind mittelbare Landesbeamtinnen oder mittelbare Landesbeamte.

§ 3 LBG - Oberste Dienstbehörde

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,

  2. 2.

    beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

  3. 3.

    des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

  4. 4.

    des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

  5. 5.

    bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

  6. 6.

    der Bezirksverwaltungen: die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, für Beamtinnen und Beamte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

  7. 7.

    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ oder die insoweit bestimmte Stelle.

  8. 8.

    bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbare Landesbeamtin oder unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.