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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 108 LBG - Übergangsvorschrift zum Haushaltsstrukturgesetz 1998

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für am 1. April 1998 vorhandene

  1. 1.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    Schwerbehinderte und

  3. 3.

    Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

bleiben Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum 31. März 1998 geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Angehörige gilt Satz 1 entsprechend.