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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 75a LBG - Dienstjubiläum

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit

  1. 1.

    von 25 Jahren 350 Euro,

  2. 2.

    von 40 Jahren 450 Euro,

  3. 3.

    von 50 Jahren 550 Euro.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes. Der Dienstzeit nach Satz 1 sind Zeiten

  1. 1.

    einer Beurlaubung mit und ohne Dienstbezüge,

  2. 2.

    einer Teilzeitbeschäftigung, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, und

  3. 3.

    eines Grundwehrdienstes, eines Zivildienstes und eines freiwilligen Wehrdienstes, soweit sie nach § 9 Absatz 8 Satz 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2 und 3 oder § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen wehr- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

innerhalb der Dienstzeiten nach Satz 1 gleichgestellt. Zeiten einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst und Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zählen nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1.

(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

  1. 1.

    die aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben,

  2. 2.

    die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,

  3. 3.

    gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(4) Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

  1. 1.

    die aus demselben Anlass bereits eine Dankurkunde erhalten haben,

  2. 2.

    die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Dankurkunde ausgehändigt worden ist oder ausgehändigt werden kann,

  3. 3.

    gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn.