§ 71 LBG - Dienstvergehen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten, die Versorgungsbezüge erhalten, gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung von Berlin betätigen oder
- 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Landes Berlin zu beeinträchtigen oder
- 3.
ihren Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes oder einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.