§ 74 LBG - Fürsorge und Schutz
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bei der dienstlichen Verwendung der Beamtin oder des Beamten sind die Belange der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.
(2) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen.
(3) Für die Gewährung von Elternzeit der Beamtinnen und Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.
(4) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend, soweit nicht der Senat durch Verordnung Abweichendes regelt. Der Senat kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr sowie der Zivil- und Katastrophenschutzdienste, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(5) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugskräfte bestimmen.
(6) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte, für Bewerberinnen und Bewerber oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist sowie für das Land Berlin und sonstige landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen. Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die entsprechende Anwendung der aufgrund von § 20 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes erlassenen Rechtsverordnung auf Beamtinnen und Beamte.